Gewerbeverband Emmerting Mehring

    Satzung des Gewerbeverbandes Emmerting-Mehring e.V.

    Die Satzung steht auch als "Download" zur Verfügung, um diese "Downlaod-Satzung" anzusehen ist jedoch ein PDF Reader erforderlich.

    Präambel
    Zur Wahrung ihrer eigenen Interessen schließen sich die Gewerbetreibenden (Fremdenverkehrsgewerbe, Handel, Handwerk und Dienstleistungsgewerbe) und die freiberuflich Tätigen in den Gemeinden Emmerting-Mehring zu einem Gewerbeverband zusammen und geben sich folgende Satzung.

    § 1 Aufgabe des Vereins ist es,
    • die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder auf lokaler und regionaler Ebene zu schützen und zu fördern, sowie in Gemeinschaft mit den Gemeinden die Kauf- und Wirtschaftskraft Emmertings und Mehrings zu stärken und das kulturelle Leben zu unterstützen
    • soziale Aktivitäten, Veranstaltungen zur Förderung der Gemeinschaft sowie Gemeinschaftswerbung durchzuführen,
    • Informationen und Stellungnahmen zu aktuellen und grundsätzlichen, die Gewerbetreibenden und deren Beschäftigte betreffende Probleme, zu verbreiten
    • die ortsansässigen Gewerbetreibenden berührenden Fragen auf wirtschaftlichem-, steuer- sowie sozial- und gesellschaftspolitischem Gebiet zu erörtern
    • in den Zusammenkünften des Vereins durch Vorträge und Aussprachen die Belange der Mitglieder zu behandeln
    • mit den wirtschaftlichen Vereinigungen benachbarter Gemeinden durch Aufnahme freundschaftlicher Verbindungen einen gegenseitigen Meinungsaustausch zu pflegen.
    § 2 Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Altötting eingetragen werden und führt dann den Zusatz e. V. Er hat seinen Sitz in Emmerting und führt den Namen „Gewerbeverband Emmerting-Mehring e. V".
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der Verein ist berechtigt, alle Tätigkeiten auszuüben, die geeignet sind, den Vereinszweck zu erfüllen.
    Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
    Der Verein hat keine parteipolitische und religiöse Anlehnung.
    § 3 Mitglied des Vereins kann jeder in der Gemeinde Emmerting-Mehring ansässige Gewerbetreibende, Handelsunternehmer und freiberuflich Tätige werden. (Natürliche und juristische Personen).
    Die Beitrittserklärung erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand des Vereins, der über die Aufnahme entscheidet. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so kann der seine Aufnahme Begehrende die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen. Deren Entscheidung ist endgültig. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bekanntgabe der Aufnahme.
    Jedes Mitglied erhält die Satzung des Vereins.
    § 4 Durch Einreichung der Beitrittserklärung erkennt jedes Mitglied die Satzung an und verpflichtet sich, entsprechend der Zielsetzung des Vereins an den in § 1 aufgeführten Aufgaben gewissenhaft mitzuarbeiten und den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu bezahlen.
    Die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliedsversammlung festgesetzt. Im Beitrittsjahr ist auch für das angefangene Jahr der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
    § 5 Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sich an den Aussprachen und gemeinsamen Beratungen zu beteiligen, Anträge zur Förderung der Vereinsziele einzureichen und bei den in der Sitzung vorgesehenen Abstimmungen und Wahlen seine Stimme abzugeben.
    Mitgliedschaft und die Ausübungen des Mitgliedsrechts sind nicht übertragbar.
    § 6 a) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss des Mitgliedes.
    b) Die Austrittserklärung wird wirksam mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, so dass bis dahin der Mitgliedsbeitrag zu entrichten ist. Die Austrittserklärung ist bis spätestens 30. September einzureichen.
    c) Über den Ausschluss eines Mitglieds, der nur wegen schädigenden Verhaltens gegenüber dem Verein oder bei Zahlungsrückstand über Beiträge oder Umlagen trotz zweimaliger Mahnung erfolgen darf, entscheidet der Vorstand. Vorher ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, gegen den Beschluss des Vorstandes auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Mit der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes ruhen die Rechte des Mitgliedes. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann Einspruch bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden, die darüber mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
    § 7 Organe des Vereins sind:
       1. Der Vorstand
       2. Die Mitgliederversammlung
    § 8 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahrengewählt, er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist und besteht aus:
       1. dem 1. Vorsitzenden
       2. zwei Stellvertretern (2. Vorsitzender)
       3. dem Schriftführer
       4. dem Kassenwart
       5. bis zu maximal 4 Mitgliedern als Beisitzer
    Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstands im Amt.Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er tritt bei Bedarf zusammen. Seine Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung stattfinden, wenn der Antrag unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich erstellt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Im Verhinderungsfalle die Stimme des die Sitzung leitenden 2. Vorsitzenden.
    § 9 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den zwei 2. Vorsitzenden vertreten. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam (§ 26 BGB).
    § 10 a) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller eingeschriebenen Mitglieder des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien für die Arbeit zur Erreichung der Vereinsziele.
    b) Die Mitglieder treten in der ersten Hälfte jeden Kalenderjahres zur Mitgliederversammlung zusammen. Dort hat der Vorstand einen Tätigkeitsbericht und Kassenbericht zu erstatten. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes; zwei Kassenprüfer werden jedes 2. Jahr neu gewählt.
    c) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheiten die Einberufung beantragt. Soll hierbei die Abberufung des Vorstandes oder einzelnerVorstandsmitglieder oder Kassenprüfer erfolgen, so ist sie als außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
    § 11 a) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.
    b) Zur Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied einzeln schriftlich einzuladen unter Bekanntgabe der Tagesordnung:Zwischen der Einladung (Datum des Poststempels) und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage liegen. Anträge müssen spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstag beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
    c) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    d) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen durch Akklamation (Handaufheben), soweit aus den Reihen der Mitgliederversammlung kein Einspruch gegen dieses Verfahren erhoben wird. Bei mehreren Wahlvorschlägen ist geheime Wahl zwingend. Blockwahl ist möglich.
    e) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur beschlossen werden, wenn es sich nicht um Satzungsänderungen handelt und die Versammlung mehrheitlich deren Verhandlung beschließt.
    § 12 a) Der 1. Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, übernimmt diese Aufgaben einer seiner Stellvertreter.
    b) Über den Verlauf und die dabei gefassten Beschlüsse der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zu Beginn der nächsten Sitzung oder Versammlung vorzulesen ist, oder vorher in schriftlicher Form zugestellt wird.
    c) Der Schriftführer hat den Schriftverkehr des Vereins zu führen.
    d) Der Kassenwart hat für die regelmäßige Erhebung der Beiträge zu sorgen, die Vereinskasse zu führen, Ausgaben nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden zu leisten und die Buchungen über Einnahmen und Ausgaben laufend vorzunehmen. In der Mitgliederversammlung hat er die Rechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres aufzulegen und zu erläutern.
    § 13 a) Den beiden Kassenprüfern obliegt es, die Buch- und Kassenführung zu überprüfen und in der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
    b) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
    c) Die Kassenprüfer können jeder Zeit eine Kassenprüfung vornehmen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand zu berichten.
    § 14 Jede Tätigkeit der Mitglieder sowie der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
    § 15 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
    § 16 Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
    § 17 a) Der Verein gilt als aufgelöst, wenn drei Viertel der Anwesenden einer ordnungsgemäß eingeladenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Auflösung beschließen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, wird innerhalb von 8 Tagen eine 2. Versammlung einberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Drei Viertel der als dann anwesenden Mitglieder können die Auflösung beschließen. Zählt der Verein weniger als 7 Mitglieder, gilt er als aufgelöst.
    b) Im Falle der Auflösung des Vereins wird sein Vermögen der Gemeinde Emmerting für wohltätige und gemeinnützige Zwecke zugeführt.
    § 18 Vorstehende Satzung wurde von der am 26. Oktober 2011 stattgefundenen Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit dem 26. Oktober 2011 in Kraft.

    Emmerting, 26. Oktober 2011